AGB
§ 1 Weitergabe von Informationen an Dritte
Unsere Angebote, Unterlagen und Mitteilungen sind vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Interessent haftet gegenüber der Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.
§ 2 Haftung des Maklers für Angaben des Verkäufers
1. Die Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer weist den Auftraggeber darauf hin, dass sämtliche Daten / Informationen über das Kaufobjekt ausschließlich auf Angaben des Verkäufers beruhen. Eine Haftung der Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer für fehlerhafte Angaben wird ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer besteht. Eine Pflicht die Angaben des Verkäufers auf deren Richtigkeit zu prüfen besteht seitens der Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer nicht.
2. Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
§ 3 Doppeltätigkeit
Die Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer ist berechtigt, auch für den anderen Teil entgeltlich tätig zu werden.
§ 4 Provision
1. Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber die festgelegte Provision zu zahlen, die mit dem rechtswirksamen Zustandekommen des notariellen Kaufvertrages fällig wird. Die Vergütungspflicht besteht unbeschadet der Vergütungspflicht der Gegenseite.
2. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung. Danach tritt Verzug ein mit der Folge, dass die Forderung gegenüber einem Verbraucher mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und gegenüber einem Unternehmer mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
3. Soweit zwischen Auftraggeber und Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer nichts anderes vereinbart wird, beträgt die von Seiten des Auftraggebers an die Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer zu zahlende Provision 3 % aus dem Kaufpreises zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer samt den vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen sowie dem mitverkauften Zubehör bzw. Inventar.
4. Die Provision ist auch dann zu zahlen, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder gleichwertiges Geschäft zustande kommt, das von der Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer vermittelt bzw. nachgewiesen worden ist.
5. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kaufvertrag nach Beendigung dieses Auftrages geschlossen wird, der Vertrag allerdings von der Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer während der Vertragszeit vermittelt bzw. nachgewiesen worden ist.
6. Der Provisionsanspruch entfällt gegenüber denjenigen Auftraggebern nicht, der bei einer späteren Rückgängigmachung des Vertrages, z.B. durch Anfechtung oder durch Rücktritt, die Beendigung des Vertrages verschuldet hat. Gegenüber diesem Auftraggeber bleibt trotz Beendigung des Vertrages der Provisionsanspruch
7. Die Provisionspflicht besteht auch dann, wenn sich die Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer eines Untermaklers bedient.
8. Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Hausverwaltung und Immobilienvermittlung Volker Fischer.
9. Bei Verstoß gegen eine dieser vereinbarten Bedingungen hat der Auftraggeber den vollen Provisionsanspruch zu zahlen, ohne Nachweis eines Schadens.
§ 5 Gerichtsstand
Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Lörrach vereinbart.
§ 6 Datenschutz
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO finden sich auf unserer Firmenwebsite.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
Stand 11.01.2022
Fischer eG
Hausverwaltung und Immobilienvermittlung
Hinter der Eich 6 a
79597 Schallbach
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